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Auskunftsrecht der betroffenen Person

Stand: 13.12.2022

Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) normiert ein umfangreiches Auskunftsrecht der betroffenen Person. Die betroffene Person kann eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten von ihr verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft.

  • Umfang des Auskunftsanspruchs Interner Link
  • Vollmacht:
    Sofern eine dritte Personen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO für eine andere Person geltend macht (z.B. ein Rechtsanwalt für seine Mandantschaft), muss sie die Vollmacht im Original vorlegen. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.03.2021 (Az. 9 U34/21) Externer Link) hat dies auf eine entsprechende Anwendung des § 174 BGB gestützt. Elektronische Erklärungen würden nicht unter den zivilrechtlich Begriff der Urkunde fallen. Dies seien nur verkörperte Erklärungen, die man ohne technische Hilfsmittel lesen kann.
  • Folgen bei fehlender oder mangelhafter Auskunft Interner Link
  • Schranken des Auskunftsanspruchs: Neben den in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO enthaltenen Einschränkungen Interner Link bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten sieht das für die baden-württembergischen Hochschulen geltende Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg in § 9 eine Beschränkung des Auskunftsrechts vor.
  • Recht auf Kopie Interner Link

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