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Videoüberwachung

Stand: 27.05.2020

Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich nimmt der Einsatz von Videoüberwachungssystemen stetig zu. Verkehrsbetriebe setzen Videokameras an Haltestellen, in Bussen und Straßenbahnen ein, Banken überwachen Schalterhallen und Kassenbereiche, Unternehmen und öffentliche Bibliotheken beobachten auch häufig den Außenbereich ihrer Gebäude, Eingangsbereiche, Treppenhäuser etc.. Die Ausbreitung öffentlicher Überwachungskameras weltweit ist Gegenstand einer Untersuchung des britischen Technikportals Comparitech aus dem Jahr 2019 Externer Link. Danach gibt es z.B. in Berlin 39765 öffentliche Videoüberwachungskameras, das sind 11,18 pro 1000 Einwohner.

Zur Verbreitung der Videoüberwachung trägt auch bei, dass die Technik immer besser wird, die Speicherkapazitäten steigen, die Prozessoren werden schneller, die Geräte immer kleiner, die Erkennungssysteme immer ausgefeilter und die Kosten bleiben überschaubar.

Was Videoüberwachung erreichen will: Abschreckung, Aufklärung und Beweissicherung

Videoüberwachung wird in der Regel aus folgenden Gründen eingesetzt:

  • Präventive Zwecke: Zur Abschreckung, indem man potenzielle Täter durch die erkennbaren Videoüberwachungsmaßnahmen von der Begehung einer Straftat (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) oder einer gravierenden Ordnungswidrigkeit abschrecken möchte.
  • Repressive Zwecke: Weil man die Identifizierung von Tatverdächtigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ermöglichen möchte.
  • Um die Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu ermöglichen: Durch die Dokumentation / Sicherung von Hinweisen/Beweismittel möchte man insbesondere Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, z.B. wegen Diebstahl und Sachbeschädigung geltend machen können.

Hochschulen ziehen den Einsatz von Videoüberwachungssystemen in Betracht, um die "Sicherheit zu erhöhen", vor allem um präventiv Diebstähle oder Sachbeschädigungen zu verhindern oder um im Schadensfall Täterhinweise zu haben. Denkbar ist sie aber auch als Zugangssicherung bei bestimmten Gebäuden bzw. Räumen - vor allem im Wissenschaftsbereich, z. B. bei Rechenzentren, Bibliotheken, Labors sowie bei mit Schranken versehenen Zufahrten (LT-Drucksache 14/7313, S. 13 [PDF] Externer Link ).

Schwerwiegender Grundrechtseingriff – Zweckerreichung fraglich

Eines muss man sich bewusst machen: Videoüberwachung löst keine gesellschaftlichen Probleme, sondern macht diese gegebenenfalls nur transparent. Es gibt Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass Videoüberwachung zwar punktuell zu einem Rückgang von Kriminalität führt, diese aber in nicht überwachte Bereiche verdrängt (siehe hierzu Diplomarbeit von Katja Veil "Raumkontrolle-Videokontrolle und Planung für den öffentlichen Raum" Externer Link mit weiteren Nachweisen).

Eine gesellschaftliche Akzeptanz von Videoüberwachung beruht zum Teil auf dem subjektiven Gefühl, dass damit die Sicherheit erhöht wird. Dieses Versprechen von Sicherheit kann aber nur dann eingelöst werden, wenn die Videobilder permanent beobachtet werden und im Falle eines Ereignisses, etwa eines Überfalls o.ä., eine sofortige Reaktion erfolgen kann (Einschreiten von Polizeibeamten oder Wachpersonen).

Dem steht gegenüber, dass eine Videoüberwachung auch Ängste aufbaut, vor allem da für den Betroffenen nicht erkennbar ist, wie lange die Daten gespeichert, an wen sie übermittelt und ob sie gestreamt werden. Eine Vielzahl von unbeteiligten Personen sowie Teile ihrer persönlichen Verhältnisse (Beziehungen, soziale Herkunft, Verhaltensweisen etc.) werden auf Bildern registriert.

Nach den Erfahrungen von ZENDAS wird Videoüberwachung häufig (zu) schnell als das probate Mittel zur Abschreckung und zur Täteridentifizierung und -ermittlung angesehen und es besteht vielfach unzureichende Kenntnis über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die tatsächliche Geeignetheit und die Alternativen.

Die nachfolgenden Seiten sollen Sie in der Entscheidung unterstützen, ob Videoüberwachung das geeignete Mittel zur Lösung Ihres Problems darstellt.
Zugrunde gelegt wird die Rechtslage in Baden-Württemberg. Die Vorschriften sind jedoch in allen Bundesländern sehr ähnlich, so dass die Ausführungen auch für andere Bundesländer gewinnbringend sein sollten. Es muss jedoch selbstverständlich immer die jeweilige landesrechtliche Vorschrift berücksichtigt und geprüft werden.

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