Startseite Themen Videoüberwachung 3. Zulässigkeit der Videoüberwachung 
[Druckversion: HTML ]

3. Zulässigkeit der Videoüberwachung

Stand: 01.04.2026

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Räume ist für Baden-Württemberg in § 18 LDSG geregelt, für nicht öffentliche Räume in § 18a LDSG.

Die Vorschriften richtetnsich an öffentliche Stellen, zu denen Universitäten und Hochschulen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, (für BW: § 8 LHG, siehe dazu unsere Webseite Verhängung von Geldbußen gegen Hochschulen?" Interner Link.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

----------
Zurück zur Übersicht "Videoüberwachung" Weiter zu 4. "Weitere gesetzliche Anforderungen bei Videoüberwachung"
--------
Copyright 2026 by ZENDAS ..