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3. Zulässigkeit der Videoüberwachung

Stand: 28.05.2020

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Räume ist für Baden-Württemberg in § 18 LDSG geregelt.

Die Vorschrift richtet sich an öffentliche Stellen, zu denen Universitäten und Hochschulen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, (für BW: § 8 LHG, siehe dazu unsere Webseite Verhängung von Geldbußen gegen Hochschulen?" Interner Link.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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