3. Zulässigkeit der Videoüberwachung
Stand: 28.05.2020
Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Räume ist für Baden-Württemberg in § 18 LDSG geregelt. 
Die Vorschrift richtet sich an öffentliche Stellen, zu denen Universitäten und Hochschulen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, (für BW: § 8 LHG, siehe dazu unsere Webseite Verhängung von Geldbußen gegen Hochschulen?"  .
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	Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung 
	(nähere Informationen finden Sie hier 
	 ).
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