Auskunftsrecht der betroffenen Person
Stand: 13.12.2022
Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) normiert ein umfangreiches Auskunftsrecht der betroffenen Person. Die betroffene Person kann eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten von ihr verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft.
- Umfang des Auskunftsanspruchs
- Vollmacht:
Sofern eine dritte Personen einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO für eine andere Person geltend macht (z.B. ein Rechtsanwalt für seine Mandantschaft), muss sie die Vollmacht im Original vorlegen. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.03.2021 (Az. 9 U34/21) ) hat dies auf eine entsprechende Anwendung des § 174 BGB gestützt. Elektronische Erklärungen würden nicht unter den zivilrechtlich Begriff der Urkunde fallen. Dies seien nur verkörperte Erklärungen, die man ohne technische Hilfsmittel lesen kann. - Folgen bei fehlender oder mangelhafter Auskunft
- Schranken des Auskunftsanspruchs: Neben den in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO enthaltenen Einschränkungen bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten sieht das für die baden-württembergischen Hochschulen geltende Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg in § 9 eine Beschränkung des Auskunftsrechts vor.
- Recht auf Kopie
Weitere Informationen
Zugriff:
Die ganze Welt
- Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte hat mit Stand vom 18.07.2024 einen "Handlungsleitfaden für Kommunen und Verwaltungen zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO anhand der EDSA-Leitlinie 01/2022 (Guidelines 01/2022 on data subject rights–Right of access) und aktueller höchstrichterlicher, insbesondere EuGH-Rechtsprechung" [PDF] veröffentlicht.
- Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat zum Auskunftsrecht Leitlinien veröffentlicht: "Guidelines 01/2022 on data subject rights - Right of access Version 2.0 - Adopted on 23 March 2023".
Verfügbar sind diese - auf englisch - als PDF unter: https://www.edpb.europa.eu/system/files/2023-04/edpb_guidelines_202201_data_subject_rights_access_v2_en.pdf [PDF] . - Aus dem Jahre 2018 stammt das Kurzpapier Nr. 6 "Auskunftsrecht der betroffenen Person, Art. 15 DS-GVO" der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - DSK ):
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_6.pdf [PDF] .