Rechte der betroffenen Person
Stand: 21.07.2020
Im Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) finden sich die Rechte der betroffenen Person. Der Vollständigkeit halber sind hier alle in diesem Kapitel aufgeführten Rechte aufgezählt. Zu einigen finden Sie weitere Informationen (jeweils mit Link hinterlegt). Im Laufe der Zeit werden die Informationen dazu erweitert.
Allgemeines
Es gibt Fragestellungen, die sich bei der Geltendmachung mehrerer Rechte stellen.
Was ist um Beispiel, wenn der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO dem Recht nicht nachkommen kann, z.B. weil die Daten noch benötigt werden und entsprechend eine Löschung unterbleiben muss? Wie muss eigentlich eine Ablehnungsentscheidung aussehen? Ist die (ablehnende) Entscheidung im Falle der Geltendmachung eines Betroffenenrechts ein Verwaltungsakt? .
Abschnitt 1
- Artikel 12 - Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 2
- Artikel 13 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 14 - Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
Abschnitt 3
- Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 - Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
- Artikel 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 19 - Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
Abschnitt 4
- Artikel 21 – Widerspruchsrecht
- Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Abschnitt 5
- Artikel 23 - Beschränkungen