Folgen bei fehlender oder mangelhafter Auskunft
Stand: 20.07.2020
Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) steht der betroffenen Person das Recht auf eine Bestätigung darüber zu, ob personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft.
Neben möglichen Maßnahmen der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden besteht bei einer nicht oder nur mangelhaft erteilten Auskunft auch die Gefahr, von der betroffenen Person auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden: Art. 82 DS-GVO spricht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
).

