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Einsicht in Berufungsunterlagen durch den Senat bei Vorliegen detaillierter Verfahrensregelungen am Beispiel Universität Stuttgart

Stand: 13.06.2016

§ 48 Abs. 4 des baden-württembergischen Landeshochschulgesetz (LHG BW) Externer Link sieht vor, dass eine Beteiligung des Senats in einem Berufungsverfahren in der Grundordnung vorgesehen werden kann. So wurde beispielsweise an der Universität Stuttgart von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Senat nimmt nach der Grundordnung u.a. zu Berufungsvorschlägen vor der Beschlussfassung durch das Rektorat Stellung.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Berufungsverfahrens benötigen die Senatsmitglieder Informationen über die Bewerber. Und diese Informationen beinhalten in der Regel auch personenbezogene Daten.
Genügt es, wenn den Senatsmitgliedern Auszüge aus den Gutachten im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gegeben werden oder ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht vertretbar, wenn allen Senatsmitgliedern alle Gutachten (in Kopie) vorgelegt werden?

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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