Einsicht in Berufungsunterlagen durch den Senat
Stand: 29.03.2016
Neben den im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz (LHG BW) fest vorgesehenen Beteiligten in einem Berufungsverfahren sieht § 48 Abs. 3 LHG BW vor, dass eine Beteiligung des Senats in der Grundordnung vorgesehen werden kann. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, stellt sich auch die Frage, in welchem Umfang den Senatsmitgliedern Einsicht in die Berufungsunterlagen gewährt wird.
Genügt es, wenn den Senatsmitgliedern Auszüge aus den Gutachten im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gegeben werden und im Einzelfall eine Einsichtnahme möglich ist oder ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht vertretbar, wenn allen Senatsmitgliedern alle Gutachten (in Kopie) vorgelegt werden?
Die Antwort vorweg: In der Regel wird es für die Aufgabe der Senatsmitglieder nicht erforderlich und damit datenschutzrechtlich unzulässig sein, alle Gutachten vollständig in Kopie zu erhalten. Im Einzelfall kommt es jedoch darauf, in welcher Form die jeweilige Hochschule die Beteiligung des Senats im Berufungsverfahren vorsieht.
Die grundsätzlichen Überlegungen, insbesondere die Bewertung von Berufungsunterlagen als personenbezogene Daten und das In-Frage-Stellen, ob den einzelnen Gremiumsmitgliedern tatsächlich die vollständigen Unterlagen überlassen werden müssen oder ob nicht die Möglichkeit einer Einsichtnahme genügt, lassen sich auch auf andere hochschulrechtliche Konstellationen in anderen Bundesländern übertragen.
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