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Alte Rechtslage: Einwilligungen VOR Geltung der DS-GVO

Stand: 25.05.2018

Hinweis:
Diese Webseite befasst sich mit der Wirksamkeit von Einwilligungen vor Geltung der DS-GVO.
Diese Ausführungen sind unter dem Gesichtspunkt weiterhin relevant, dass unter bestimmten Umständen, Einwilligungen, die wirksam nach alter Rechtlage abgegeben wurden, auch nach Geltung der DS-GVO fortgelten können (dies ist im Einzelnen zu prüfen!). Näheres dazu finden Sie auf unserer Webseite Fortgeltung alter Einwilligungen Interner Link.

Informationen zu einer wirksamen Einwilligung nach der DS-GVO finden Sie hier Interner Link. Bitte beachten Sie diese neuen Anforderungen bei der künftigen Gestaltung von Einwilligungserklärungen.

Zur alten Rechtslage:

Wie in unserem Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/ Intranet Interner Link" ausgeführt, bedarf es vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet durch eine Hochschule entweder einer Einwilligung oder einer Widerspruchsbelehrung. Im Folgenden wird auf die Einwilligung eingegangen, die bei allen Mitarbeitern erforderlich ist, die keine besondere Stellung innerhalb der Hochschule haben (für Einzelheiten siehe unser Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/ Intranet Interner Link").

Die Einwilligung bedurfte nach alter Rechtslage grundsätzlich der Schriftform (§ 4 Abs. 3 LDSG BW alt). Sie konnte aber auch elektronisch abgegeben werden (§ 4 Abs.4 LDSG BW alt; dazu unten mehr).

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Weiterführende Seiten zu den Themen:
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