Datenübermittlung nach dem Brexit
Stand: 29.06.2021
Die EU-Kommission bescheinigt dem Vereinigten Königreich mit einem
Angemessenheitsbeschluss vom 28.06.2021 auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 3 DS-GVO [PDF]
ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die im Rahmen der DS-GVO aus der EU in das Vereinigte Königreich übermittelt werden. Ausgenommen sind personenbezogene Daten, die für Zwecke der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs übermittelt werden.
Die Geltungsdauer des Beschlusses endet am 27.06.2025, falls sie nicht verlängert wird.
Der Angemessenheitsbeschluss kam gerade noch rechtzeitig, denn am 30.06.2021 wären die Übergangsregelungen ausgelaufen und ohne Angemessenheitsbeschluss wäre das Vereinigte Königreich zu einem Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau geworden.
Vereinfacht gesagt bedeutet der Angemessenheitsbeschluss:
Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich sind weiterhin problemlos möglich.
Wenig war klar bei diesem Brexit:
Lange wurde verhandelt, ob es einen geregelten oder einen ungeregelten Austritt aus der EU geben wird.
Lange waren auch datenschutzrechtliche Fragestellungen offen - wie würde Großbritannien nach seinem Brexit zu behandeln sein? Als Drittland? Mit unzureichendem Datenschutzniveau?
Für alle Interessierte wird nachfolgend der Weg dargestellt, der letztlich zum Angemessenheitsbeschluss führte.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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