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Zur Abdingbarkeit von technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) durch Einwilligung

Stand: 02.12.2021

Bereits vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben sich die Datenschützer ausgiebig darüber gestritten, ob die betroffene Person in ein niedrigeres Schutzniveau bei der Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, also auf eigentlich geforderte technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung) verzichten kann.

Die Diskussion darum ist auch mit Geltung der DS-GVO - hier insbesondere Art. 32 DS-GVO - nicht beendet worden.

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