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Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt!

Stand: 09.05.2006

Zu den nach dem Urheberrecht geschützten Werken gehören Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst wie beispielsweise Computerprogramme, wissenschaftliche Arbeiten, Bücher, Photos, Zeichnungen, Karten, Pläne, Musik und Filme u.v.a. mehr. Grundsätzlich hat ausschließlich der Schöpfer dieser Werke (Urheber) das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er ist ausschließlicher Inhaber der sog. Verwertungsrechte, zu denen auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) gehört.

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