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Das Wahlergebnis zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Stand: 27.01.2011

Steht das Wahlergebnis zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung erst einmal fest, stellt sich immer auch die Frage, wie die Gewählten insbesondere den wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten gegenüber bekannt gemacht und welchen weiteren Stellen die gewählten Personen offenbart werden.

In der Regel wird an Hochschulen das Wahlergebnis durch den Aushang einer Liste der gewählten Personen vorgestellt, die neben deren Namen teils sogar weitere Angaben, wie beispielsweise deren Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung enthält.
Doch entspricht eine solche Bekanntmachung der Gewählten den datenschutzrechtlichen Vorgaben? Macht es dabei einen Unterschied, ob das Wahlergebnis in Papierform ausgehängt oder auch auf den Webseiten der Hochschule im Internet oder im Intranet veröffentlicht wird?

Musterformulare für den Aushang der gewählten Personen enthalten in der Regel einen Verteiler, wonach auch einigen weiteren Stellen die Gewählten mitgeteilt werden sollen. Zu diesen Stellen gehören der Arbeitgeber, der Betriebs-/Personalrat, das Integrationsamt, die Agentur für Arbeit und eventuell auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Ist die Übermittlung an diese Stellen zulässig?

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