Entwicklung und Training einer KI im Rahmen eines Forschungsprojekts – Welche Vorschrift ist anwendbar? § 11a LDSG oder § 13 LDSG?
Stand: 03.08.2026
Bei Forschungsprojekten steht den Hochschulen für eine damit möglicherweise verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten § 13 des baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) als Rechtsgrundlage zur Verfügung.
Gegenstand eines Forschungsprojekts kann auch die Entwicklung oder das Training eines KI-Tools sein, so dass für entsprechende Verarbeitungen § 13 LDSG als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
Der baden- württembergische Gesetzgeber hat am 04.02.2026 aber auch neue gesetzliche Vorgaben zur Nutzung von KI Systemen und der Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext solcher Systemen beschlossen (Landtags-Drucksache 17/10253 [PDF]
, Informationen zu diesen Änderungen finden sie auch auf unserer Webseite Änderungen am Landesdatenschutzgesetz 2026
). Darunter findet sich in § 11a LDSG eine Erlaubnisnorm für öffentliche Stellen zur (Weiter-)Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Entwicklung, dem Training, dem Testen, der Validierung und der Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen.
Findet nun im Rahmen eines Forschungsprojekts die Entwicklung und das Training eines KI-Tools mit personenbezogenen Daten statt, stellt sie die Frage, auf welche Vorschrift(en), die damit verbundene Datenverarbeitung zu stützen ist.
Der Frage des Verhältnisses von § 11a LDSG und § 13 LDSG beim Training eines KI- Tools im Rahmen von Forschungsprojekten gehen wir auf dieser Webseite nach.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
).
