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Nutzung eines „Cookie-Dienstes“, bei dem personenbezogene Daten auf Servern eines Unternehmens, dessen Unternehmenszentrale sich in den USA befindet, verarbeitet werden

Stand: 03.02.2022

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Pressemitteilung Externer Link) hat mit Beschluss vom 01.12.2021 (6L 738/21.WI) Externer Link einer Hochschule im Wege der einstweiligen Anordnung die Einbindung eines „Cookie-Dienstes“ auf ihrer Webseite untersagt, bei dem IP-Adressen der Webseitennutzer auf Servern verarbeitet werden, die auf ein in den USA ansässiges Cloud-Hosting-Unternehmen registriert sei.

Update vom 03.02.2022

Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2022 (Az. 10 B 2486/21) Externer Link aufgehoben, weil aus Sicht des Gerichts die Voraussetzungen für ein Eilverfahren nicht vorliegen.

Die nachstehend vorgestellten Äußerungen und Überlegungen des VG Wiesbaden sind damit zwar "interessant", aber sie haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

Es bleibt nun das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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