Nutzung eines „Cookie-Dienstes“, bei dem personenbezogene Daten auf Servern eines Unternehmens, dessen Unternehmenszentrale sich in den USA befindet, verarbeitet werden
Stand: 03.02.2022
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Pressemitteilung ) hat mit Beschluss vom 01.12.2021 (6L 738/21.WI)
einer Hochschule im Wege der einstweiligen Anordnung die Einbindung eines „Cookie-Dienstes“ auf ihrer Webseite untersagt, bei dem IP-Adressen der Webseitennutzer auf Servern verarbeitet werden, die auf ein in den USA ansässiges Cloud-Hosting-Unternehmen registriert sei.
Update vom 03.02.2022
Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2022 (Az. 10 B 2486/21)
aufgehoben, weil aus Sicht des Gerichts die Voraussetzungen für ein Eilverfahren nicht vorliegen.
Die nachstehend vorgestellten Äußerungen und Überlegungen des VG Wiesbaden sind damit zwar "interessant", aber sie haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
Es bleibt nun das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Entscheidung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2022 (Az. 10 B 2486/21)

Die nachstehend vorgestellten Äußerungen und Überlegungen des VG Wiesbaden sind damit zwar "interessant", aber sie haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
Es bleibt nun das Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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