5. Genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen
Stand: 26.01.2015
Diese Seite befasst sich mit der Frage, ob genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen zulässig sind.
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Schließlich ist in § 21 Abs. 1 GenDG ein spezielles arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot geregelt, wonach der Arbeitgeber Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen darf. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.
Besondere Bedeutung gewinnen die Vorschriften zur Zulässigkeit genetischer Untersuchungen und Analysen im Arbeitsleben durch Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften. Bestimmte Verstöße gegen die §§ 19 und 20 GenDG sind mit Strafe (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 GenDG ) bzw. Bußgeld bedroht (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GenDG ). So stellt bereits das Verlangen eines Arbeitgebers, ein Beschäftigter möge eine solche genetische Untersuchung vornehmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 GenDG ).