5. Genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen

Stand: 26.01.2015

Diese Seite befasst sich mit der Frage, ob genetische Untersuchungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen zulässig sind.

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Schließlich ist in § 21 Abs. 1 GenDG Externer Link ein spezielles arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot geregelt, wonach der Arbeitgeber Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen darf. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.

Besondere Bedeutung gewinnen die Vorschriften zur Zulässigkeit genetischer Untersuchungen und Analysen im Arbeitsleben durch Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften. Bestimmte Verstöße gegen die §§ 19 Externer Link und 20 GenDG Externer Link sind mit Strafe (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 GenDG Externer Link) bzw. Bußgeld bedroht (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GenDG Externer Link). So stellt bereits das Verlangen eines Arbeitgebers, ein Beschäftigter möge eine solche genetische Untersuchung vornehmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 26 Abs. 1 Nr. 8 GenDG Externer Link).

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