Aufbewahrungsdauer der Informationen des bEM-Verfahrens
Stand: 11.12.2024
Neben der Frage, wo die Informationen über das betriebliche Eingliederungsmanagement abzulegen sind, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht auch die Frage nach der Dauer der Aufbewahrung von Belang - zumindest dann, wenn man die bEM-Unterlagen nicht als in der Personalakte abzulegende Unterlagen klassifiziert (in diesem Fall unterlägen die Unterlagen den Löschfristen des Personalaktenrechts, z.B. § 86 LBG BW):
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
).
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