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Aufbewahrung von Unterlagen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

Stand: 11.12.2024

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) als Ausdruck der Fürsorgepflicht der arbeitgebenden Stelle nach § 167 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) Externer Link soll langzeiterkrankten oder wiederholt erkrankten Beschäftigten bei der Wiederaufnahme der Arbeit behilflich sein und weiterer Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit vorbeugen.

Die aufgrund des Angebots und der Durchführung eines bEM bekannt gewordenen Daten der betroffenen Person - gegebenenfalls auch sensible Gesundheitsdaten - sind unstreitig personenbezogene Daten, die im Rahmen des bEM-Verfahrens verarbeitet werden. Hierzu gehören u.a. Informationen zum Angebot und zur Annahme bzw. Ablehnung eines bEM, zum vereinbarten Maßnahmenplan sowie zum Angebot und zum Erfolg der getroffenen Maßnahmen. Je weitgehender sich die betroffene Person also auf ein bEM einlässt, desto mehr Daten werden über sie im Rahmen des bEM-Verfahrens - insbesondere der arbeitgebenden Stelle - transparent. Lehnt die betroffene Person ein bEM dagegen von vornherein ab, so ist dessen Ablehnung und deren Dokumentation für die Hochschule ebenso von besonderer Bedeutung, da der oder dem betroffenen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren möglicherweise der Einwand verwehrt wird, dass ein bEM nicht durchgeführt oder eine leidensgerechte Anpassung seines Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.

Es stellt sich die Frage, welche Daten der betroffenen Person im Rahmen des bEM wo und wie lange aufbewahrt werden dürfen. Hierzu finden Sie Informationen auf unseren Webseiten:

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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