“Senk ju” oder “thank you”? Zur Zulässigkeit von Audioaufnahmen bei Sprachprüfungen
Stand: 27.09.2021
Die in der englischen Sprache vorkommenden „th – Laute“ finden in der deutschen Sprache keine Entsprechung. „Ihre korrekte Aussprache sowie die Unterscheidung zwischen stimmhafter und stimmloser Variante fallen deutschen Muttersprachlern oft schwer" (Wikipedia ).Wer kennt nicht die hin und wieder nicht mustergültig ausgesprochene Phrase „senk ju vor träwelling …“, die nunmehr sogar auf Buchtiteln und in Songtexten zu finden ist.
Bei mündlichen Sprachprüfungen an Hochschulen fließt selbstverständlich unter anderem die Aussprache der geprüften Person mit in die Beurteilung ein.
Was nun, wenn im Nachhinein zwischen den Prüfenden und den Geprüften Uneinigkeit über die Bewertung herrscht und die Prüfungskommission der Ansicht ist, die Note sei im Wesentlichen auf die fehlerhafte Aussprache der geprüften Person zurückzuführen? Wie kann im Falle einer Prüfungsanfechtung rekonstruiert werden, dass beispielsweise das „th“ durchweg mangelhaft ausgesprochen wurde?
Der Beweis ließe sich unzweideutig anhand eines Audiomitschnitts während der mündlichen Prüfung führen. Die Aufnahme könnte an der Hochschule bis zum Ende der prüfungsrechtlichen Anfechtungsfrist gespeichert - und im Falle einer Anfechtung darauf zurückgegriffen - werden. Damit könnte das Prüfungsgeschehen im Nachhinein im Hinblick auf die Aussprache, den Ausdrucks sowie den Redefluss bestmöglich rekonstruiert werden.
Doch ist eine solche Aufnahme überhaupt rechtlich zulässig? Bedarf es dazu einer spezifischen Rechtsgrundlage? Und falls ja, kann eine solche überhaupt verfassungsgemäß erlassenen werden?
Diese Fragen haben wir zum Anlass genommen die Zulässigkeit von Audioaufnahmen während mündlicher Prüfungen – sowie das Speichern derselben - zum Zwecke des Nachvollzugs der Note durch die geprüften Personen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beleuchten.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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