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Vertraulichkeitsverpflichtung bei der Verarbeitung von Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern

Stand: 15.01.2025

Zumindest teilweise sind bei der Hochschule beschäftigte Personen Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Pauschal gesagt dürfen sie damit niemandem ein fremdes Geheimnis, was ihnen anvertraut wurde oder bekanntgeworden ist, offenbaren. Sie haben außerdem die Pflicht, die bei ihrer Tätigkeit mitwirkenden Personen zu verpflichten.

Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger müssen entsprechend gegebenenfalls eingeschaltete Dienstleister verpflichten. Bisweilen liegt in diesen Fällen zugleich eine Auftragsverarbeitung durch den Dienstleister vor, so dass gerne mal den Datenschutzstellen oder den Datenschutzbeauftragten die Frage gestellt wird, wie man den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) sinnvoll ergänzen kann.

Da die Frage jedoch primär einen vom Datenschutzrecht getrennten Rechtskreis betrifft, werden wir diese Frage nicht abschließend beantworten können.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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