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Telemediendienste werden zu Digitalen Diensten

Stand: 04.06.2024

Mit seinem Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ Externer Link hat der Gesetzgeber unter anderem die Begrifflichkeiten von “Telemedien” in “Digitale Dienste” geändert.

Daher gibt es seit dem 14.05.2024 statt eines Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) nun ein Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) Externer Link und Regelungen für digitale Dienste aus dem Telemediengesetzes (TMG) wurden in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Externer Link aufgenommen.

Die damit einhergehenden inhaltlichen Änderungen (z.B. Einrichtung und Ausgestaltung von nationalen Koordinierungsstellen für digitale Dienste) schlagen sich – so unser Stand jetzt - nicht primär bei den von uns behandelten datenschutzrechtlichen Fragen nieder. Dennoch hat die "Umbenennung" weitreichende Folgen: In diversen Gesetzen (z.B. dem Telekommunkationsgesetz) müssen die Begrifflichkeiten entsprechend angepasst werden. Und nicht nur dort:

Ein Hinweis in eigener Sache:

Zugriff: Die ganze Welt
Wir sind dabei, all unsere Webseiten, auf denen sich Vorschriften insbesondere des TTDSG und des TMG befinden, anzupassen.
Bis dahin: Die Aussagen, die zu den jeweiligen Vorgängegesetzen getroffen wurden, behalten - im Falle der reinen Ersetzung der Begrifflichkeiten - ihre Bedeutung.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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