Telemediendienste werden zu Digitalen Diensten
Stand: 04.06.2024
Mit seinem Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ hat der Gesetzgeber unter anderem die Begrifflichkeiten von “Telemedien” in “Digitale Dienste” geändert.
Daher gibt es seit dem 14.05.2024 statt eines Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) nun ein Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) und Regelungen für digitale Dienste aus dem Telemediengesetzes (TMG) wurden in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) aufgenommen.
Die damit einhergehenden inhaltlichen Änderungen (z.B. Einrichtung und Ausgestaltung von nationalen Koordinierungsstellen für digitale Dienste) schlagen sich – so unser Stand jetzt - nicht primär bei den von uns behandelten datenschutzrechtlichen Fragen nieder. Dennoch hat die "Umbenennung" weitreichende Folgen: In diversen Gesetzen (z.B. dem Telekommunkationsgesetz) müssen die Begrifflichkeiten entsprechend angepasst werden. Und nicht nur dort:
Ein Hinweis in eigener Sache:
Bis dahin: Die Aussagen, die zu den jeweiligen Vorgängegesetzen getroffen wurden, behalten - im Falle der reinen Ersetzung der Begrifflichkeiten - ihre Bedeutung.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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