Datenschutz bei der Nutzung von Fax-Diensten
Stand: 17.02.2022
Oftmals wird das Fax als (bessere) Alternative zu einer unverschlüsselten E-Mail vorgeschlagen. Ist es denn tatsächlich eine bessere Alternative? Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind bei der Nutzung von Fax-Diensten zu beachten? Ist der Versand via Fax überhaupt noch datenschutzkonform?
Wir haben uns näher mit dem Thema befasst.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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Der Senat stellte fest, dass der Kläger aufgrund seines beruflichen Umgangs mit verbotenen Stoffen einem deutlich erhöhten Angriffsrisiko ausgesetzt sei. Er sei daher besonders schutzbedürftig. Das Risiko des Klägers, Opfer einer Straftat zu werden, werde durch die Kenntnis der im übermittelten Bescheid enthaltenen personenbezogenen Daten deutlich erhöht.
Zugleich habe die beklagte Behörde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu gewährleisten. Dies erfordere bei einer Übermittlung personenbezogener Daten Schutzvorkehrungen, damit diese nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen.
Entsprechend fordere – die Entscheidung stammt noch aus einer Zeit vor Geltung der DS-GVO – das einschlägige Landesrecht angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (konkret § 7 abs. 2 NDSG a.F., der elf Kontrollmaßnahmen regelte).
Die nicht verschlüsselte Übermittlung des nicht anonymisierten Bescheids über ein Faxgerät erfülle diese Anforderungen nicht.
Im vorliegenden Fall wäre ein erhöhtes Schutzniveau einzuhalten gewesen. Bei Übermittlung per Telefax bestehe aber kein Hindernis für die Wahrnehmung der Daten durch Unbefugte. Ausdrücklich wird auf die Webseite der LDI NRW verwiesen (das Dokument ist allerdings nicht mehr online).
Alternative Maßnahmen hätten ohne großen Aufwand umgesetzt werden können – nämlich per Postversand oder mit Boten (der Empfänger war im konkreten Fall 150 Meter entfernt).