Startseite Themen Veröffentlichung von Arbeiten Studierender Veröffentlichung von Dissertationen Stellungnahme des MWK vom 11.05.2005, Az. 14-0521.3/30/1 
[Druckversion: HTML ]

Stellungnahme des MWK vom 11.05.2005, Az. 14-0521.3/30/1

Stand: 22.07.2020

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg nimmt hinsichtlich der Veröffentlichungs- und Ablieferungspflicht von Dissertationen durch Schreiben vom 11.05.2005, Az. 14-0521.3/30/1, wie folgt Stellung:

1. Ermächtigungsgrundlage für entspr. Regelungen in Promotionsordnungen nach LHG

Zugriff: Die ganze Welt

Regelungen in Promotionsordnungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung und (unentgeltlicher) Ablieferung von Dissertationsexemplaren sind auch künftig möglich. Mit dem Verzicht auf eine ausdrückliche Regelung im LHG, dass Hochschulen nach Maßgabe der Promotionsordnung die Verleihung des Doktorgrades von der Veröffentlichung der Dissertation abhängig machen und bestimmen können, dass unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken zu überlassen sind, wie es § 54 Abs. 3 Satz 8 und 9 UG vorsah, ist eine sachliche Änderung weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt. Der Verzicht auf diese Regelung ist vielmehr in der Deregulierung begründet, was auch in der amtlichen Begründung zu § 38 (LT-Drs. 13/3640, S. 211) zum Ausdruck kommt, wonach auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG verzichtet wird. Dass derartige Regelungen in Promotionsordnungen auch unter dem LHG möglich bleiben, folgt auch aus § 38 Abs. 4 Satz 2, wonach die Promotionsordnung die weiteren Voraussetzungen und u. a. auch die Durchführung des Promotionsverfahrens zu regeln hat, welches nicht schon mit der Ablegung der mündlichen Prüfung, sondern erst mit der Veröffentlichung der Dissertation endet (s. sogl. ausf.). § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG bietet daher die entsprechende Ermächtigung zum Erlass derartiger Regelungen.

2. Veröffentlichungspflicht

Zugriff: Die ganze Welt

a) Gegenstand und Bedeutung:

Neben der Anfertigung der Dissertation stellt deren Veröffentlichung eine wesentliche Leistung und Verpflichtung des Doktoranden dar und nicht nur einen freiwilligen Annex zu ihrer Erstellung. Die Kultusministerkonferenz hat bereits in ihrem Beschluss vom 29. April 1977, geändert durch Beschluss vom 30. Oktober 1997, festgestellt, dass der Doktorand verpflichtet ist, "eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen". Weiter stellt die KMK ausdrücklich fest, dass "diese Verpflichtungen eine Einheit im Sinne der wissenschaftlichen Leistung darstellen". Das Promotionsverfahren ist damit mit der Annahme der Dissertation und dem Bestehen der mündlichen Prüfung noch nicht beendet, sondern erst mit Erfüllung der Publikationsverpflichtung und erst dann ist der Doktorand promoviert (unstr. vgl. nur Maurer in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, S. 775; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., Rn. 348; Epping in: Leuze/Epping, HG NRW, § 97 Rn. 46).

Zentraler Gedanke dieser Veröffentlichungspflicht ist es, neue Forschungsergebnisse der scientific society im wissenschaftlichen Austausch zur Kenntnis zu bringen und so einen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion zu liefern bzw. zur Diskussion zu stellen. Diese Verpflichtung dient aber auch dem Nachweis der wissenschaftlichen Leistung in einem öffentlichen Verfahren, indem es die Kontrolle der erbrachten Leistungen ermöglicht und Gefälligkeiten damit ausschließt. Schließlich kann auch nur über die Veröffentlichungspflicht und den Dissertationentausch zwischen den Universitäten eine weitere Einreichung der gleichen wissenschaftlichen Arbeit vermieden werden.

b) Urheberrechtliche Beurteilung:

Dem Doktoranden bzw. dem Promovierten stehen als Urheber des Werkes die Urheberpersönlichkeitsrechte nach §§ 12 bis 14 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu. Dazu gehört auch das Veröffentlichungsrecht nach § 12 Abs. 1 UrhG, dem zu Folge der Urheber das Recht hat zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ist die Dissertation nicht bereits anderweitig veröffentlicht, etwa als Verlagswerk erschienen, stellt die Ablieferung aufgrund der Vorgaben in der Promotionsordnung eine Form der (Erst-)Veröffentlichung dar. Urheberrechtlich ergibt sich die Zulässigkeit einer solchen Vorgabe bereits aus dem Wesen der Promotion. Eine Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstellen, was bedeutet, dass die Arbeit nicht nur in der Aufzählung von Fakten und in der Zusammenstellung fremder wissenschaftlicher Meinungen bestehen darf, sondern darüber hinaus in methodisch einwandfreier Form eine eigene Konzeption entwickeln und damit zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis beitragen soll (vgl. nur Maurer in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, Seite 770). Dies setzt unabdingbar voraus, dass die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (s.o. 2.a)). Eine Promotion nur um den entsprechenden akademischen Grad zu erwerben, ohne jedoch die Dissertation zu veröffentlichen, ist damit nicht denkbar, vielmehr setzt sie denknotwendig die Veröffentlichung der Dissertation voraus. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation in Form der Ablieferung von Pflichtexemplaren stellt daher eine mit § 12 UrhG zu vereinbarende partielle Einschränkung des Veröffentlichungsrechts dar (vgl. Schricker in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, Kap. XI, Rn. 113), die in den Promotionsordnungen hinsichtlich der Anzahl der abzuliefernden Exemplare konkretisiert wird. Die Bestimmungen in den Promotionsordnungen stellen eine übliche Regelung dar, die vom Kandidaten hinzunehmen ist, der sich dem Prüfungsverfahren unterwirft (Schricker a.a.O.). Eine ausdrückliche gesetzliche Rechtsgrundlage ist hierfür nicht erforderlich.

Unzulässig wären demgegenüber Veröffentlichungsverbote in Promotionsordnungen o. ä. dauernde Eingriffe in das Urheberpersönlichkeitsrecht.

c) Datenschutzrechtliche Beurteilung:

Datenschutzrechtlich weist die Veröffentlichungspflicht keine besonderen Fragen auf. Eine Dissertation enthält zwar eine Reihe von personenbezogenen Daten, die jedoch insgesamt von eher geringer Bedeutung für den Betroffenen sind. So lässt sich einer Dissertation zunächst entnehmen, dass der Verfasser promoviert ist. Dieser Umstand stellt ein personenbezogenes Datum dar, genießt aber datenschutzrechtlich nur eingeschränkten Schutz, wie sich aus § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) BDSG ergibt. Daneben kann einer Dissertation entnommen werden, an welcher Hochschule, zu welchem Datum, bei welchem Betreuer und in welcher Fachrichtung der Betroffene promoviert hat. Soweit die Dissertation einen Lebenslauf des Doktoranden enthält, braucht auf die Frage, ob dessen Veröffentlichung zulässig ist, nicht eingegangen zu werden, da dieser regelmäßig nur in den Exemplaren, die bei der Hochschule verbleiben, enthalten ist; die zur Veröffentlichung bestimmten Exemplare, um die es vorliegend geht, enthalten einen solchen grundsätzlich nicht. Hinsichtlich der übrigen Daten folgt die Zulässigkeit der Veröffentlichung daraus, dass die Veröffentlichung der Dissertation eine Promotionsleistung darstellt (s.o.) und der Bewerber mit Beantragung der Annahme als Doktorand in die Verarbeitung einwilligt. Einer ausdrücklichen Regelung im LHG oder in den Promotionsordnungen bedarf es daher nicht.

3. Ablieferungspflicht:

Zugriff: Die ganze Welt

Die Statuierung einer unentgeltlichen Ablieferungspflicht von Exemplaren in angemessener Anzahl ist in einer Promotionsordnung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG zulässig. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG liegt insoweit nicht vor. Bei der Verpflichtung zur Abgabe von diesen Exemplare handelt es sich weder um eine unzulässige Enteignung im Sinne einer final konkret individuellen Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen noch um eine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung durch eine Einschränkung der Eigentumsbefugnisse des Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Die Ablieferungsverpflichtung beruht nicht auf einen einseitigen Akt der öffentlichen Hand, sondern entspringt der Promotionsvereinbarung, also der Bewerbung und der Annahme als Doktorand im Sinne eines "korporativen Darauf-Einlassens" des Kandidaten. Da kein Anspruch auf Annahme als Doktorand besteht, handelt es sich um eine beidseitige freiwillige Vereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, indem sich die Hochschule zur Betreuung, Begutachtung und Prüfung gegenüber dem Kandidaten bereit erklärt und dieser sich verpflichtet, die Arbeit zu veröffentlichen und der Hochschule unentgeltlich Mehrexemplare zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zur Verfügung zu stellen. Da diese Publikationspflicht Bestandteil des Promotionsverfahrens ist, ist sie in Form der Ablieferung von Mehrexemplaren vom Doktoranden zu erbringen und auch von diesem zu finanzieren (vgl. nur Epping, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), was auch das Bundesverfassungsgericht in der Pflichtexemplarentscheidung (BVerfG 58, 137) nachdrücklich betont hat. Die Grenzen, die Art. 14 GG bezogen auf die Ablieferung von "Pflichtexemplaren" setzt, kommen damit im Hinblick auf Dissertationen regelmäßig nicht zur Anwendung. Denn derartiges und damit ein Widerspruch zu Art. 14 GG wäre erst dann gegeben, wenn der Doktorand Mehrexemplare "auch dann unentgeltlich abliefern muss, wenn es sich um ein mit großem Aufwand und in kleiner Auflage hergestelltes Werk handelt" (vgl. BVerfG a.a.O.). Dies ist aber bei der in den Promotionsordnungen vorgesehenen geringen Anzahl von Exemplaren nicht der Fall.

Da ein Eingriff in Art. 14 GG damit nicht vorliegt, ist als Rechtsgrundlage für die unentgeltliche Ablieferung von Dissertationsexemplaren auch eine Satzung ausreichend. Erst wenn die Grenze der angemessenen Anzahl dieser Exemplare überschritten ist, greift der Gesetzesvorbehalt ein, und macht eine entsprechende Regelung erforderlich.

Die Verwendung dieser Exemplare im Dissertationentausch erfolgt auch bestimmungsgemäß und stellt keinen Vorstoß gegen Art. 14 GG dar. Soweit hierzu teilweise geltend gemacht wird, die Hochschulbibliotheken würden hierdurch ihren eigenen Bestand auf Kosten des Doktoranden vergrößern, trifft dies schon deswegen nicht zu, weil die einzelnen Hochschulbibliotheken Dissertationen ohne Rücksicht darauf zugesandt bekommen, ob sie welche versenden und wie viele. Damit geht es nicht um eine Bestandsvermehrung, sondern ausschließlich um den Publikationseffekt. Dieser stellt aber eine wesentliche Verpflichtung des Doktoranden dar. Deutlich wird dies gerade in den Fällen des Dissertationentausches, in denen der Doktorand keinen Verleger sucht oder findet und die Arbeit in einer Art "Ersatzveröffentlichung" verbreitet, was dann durch die Hochschulen über deren Tauschringe erfolgt (vgl. Thieme aaO Rn. 348).

Eine Regelung über eine Ablieferungspflicht in Promotionsordnungen ist daher, sofern sie zahlenmäßig angemessen ist, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im LHG, zulässig.

Zurück zur Seite "Veröffentlichung von Dissertationen" Zurück zur Übersicht "Veröffentlichung von Arbeiten Studierender"
--------

Weiterführende Seiten zu den Themen:
Copyright 2022 by ZENDAS ..