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Dienstvereinbarung als (alleinige) Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung?

Stand: 28.01.2025

Art. 88 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht vor, dass Mitgliedstaaten u.a. durch „Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext“ vorsehen können.

Davon hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht und regelt in § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen (worunter nach Absatz 1 Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu verstehen sind), zulässig ist. Auch die Landesgesetzgeber haben dazu Vorschriften in ihren Landesdatenschutzgesetzen (z.B. in § 15 des baden-württembergischen LDSG), die man sich jedoch genauer anschauen muss (siehe dazu unten).

Dass das nicht bedeutet, dass man in einer Kollektivvereinbarung „frei von der Leber weg“ Datenverarbeitungen vereinbaren lassen, die im Widerspruch zu geltendem Recht stehen, ist keine Neuigkeit.

Nun hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 19.12.2024 (Az. C‑65/23) Externer Link dazu klar positioniert:

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