Einführung von Software - Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Datenschutz?
Stand: 14.07.2025
Auch an Hochschulen tummelt sich diverse Software. Bezogen auf Beschäftigtendaten gibt es Personalverwaltungssysteme, Online-Umfragen, Literaturverwaltungssysteme, Videokonferenzsysteme, Vernetzungstools und vieles, vieles mehr.
Wird eine neue Software eingeführt, ist an Einiges zu denken: Neben Sinn und Nutzen natürlich auch an die rechtlichen Vorgaben wie z.B. Vergaberecht und – wenn mit der Software die Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht – Datenschutz.
Insofern ist die Beteiligung der oder des Datenschutzbeauftragten oder auch weiterer Personen der an der Hochschule für Datenschutz zuständigen Stelle naheliegend.
Mit von der Partie ist zumeist auch der Personalrat.
Aber hat dieser bei der Einführung neuer Softwarelösungen auch wirklich immer ein Mitbestimmungsrecht? Und wenn ja, wie weit geht dieses in Sachen Datenschutz?
Mit diesen Fragestellungen hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen in einem Beschluss vom 05.12.2024 (Az. 5 TaBV 4/24 ) beschäftigt.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
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