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Einsichtsrecht des Personalrats in Bruttolohnlisten

Stand: 23.05.2023

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung der Hochschule von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf dieser Grundlage verlangt der Personalrat auch die Einsicht in Bruttolohnlisten der Beschäftigten. Sind diese Listen nicht anonymisiert, sondern personenbezogen, muss sich die Einsicht in die Unterlagen auch an datenschutzrechtlichen Maßstäben messen lassen.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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