Mitteilung eines Täuschungsversuchs im Rahmen einer Promotion an andere Hochschulen
Stand: 14.12.2009
Eine Fakultät beabsichtigte, ihre Promotionsordnung zu überarbeiten und eine Regelung aufzunehmen, derzufolge im Falle eines Täuschungsversuchs das Promotionsverfahren vom Promotionsausschuss für endgültig gescheitert erklärt werden sollte. Diese Erklärung sollte dem Rektor angezeigt werden, der dies allen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen mitzuteilen hätte.
ZENDAS wurde gefragt, ob dieses Vorgehen auf datenschutzrechtliche Bedenke stoße.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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