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Verarbeitung personenbezogener Daten in Verwaltungsbehörden nach dem LVG

Stand: 20.01.2026

Das baden-württembergische Landesverwaltungsgesetz (LVG) regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden.

Datenschutzrechtliche Relevanz hat das LVG insbesondere durch die Regelung des § 6, der da lautet:

" § 6 Verwaltungsdaten
Die an die Verwaltungsnetze angeschlossenen Verwaltungsbehörden und Stellen können folgende personenbezogenen Daten ihrer Bediensteten verarbeiten und untereinander zur allgemeinen verwaltungsinternen Einsicht in elektronischen Verzeichnissen bereitstellen:
  1. Name, Vorname, Namensbestandteile, persönlicher Titel, Amtsbezeichnung,
  2. Bezeichnung der Verwaltungsbehörde und der Organisationseinheit,
  3. Daten zur dienstlichen Erreichbarkeit (dienstliche Adresse, Raum, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail-Adresse),
  4. Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit während der regelmäßigen Arbeitszeiten sowie
  5. Angaben zum Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und zu Mitgliedschaften in Gremien. "

Ganz schön umfassend. Was aber bedeutet das für die Hochschulen?

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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