Jugendschutzbeauftragter für Hochschul-Webangebot?
Stand: 18.04.2006
Dass Jugendschutz auch im Internet eine Rolle spielen muss, ist gewiss allen klar. Welche rechtlichen Pflichten für den einzelnen Diensteanbieter daraus resultieren, wahrscheinlich den wenigsten.
Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) haben die Länder einen Staatsvertrag geschlossen, der diese Anforderungen normiert. So verlangt beispielsweise § 7 MDStV von Anbietern von Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigendem oder jugendgefährdendem Inhalt und von Anbietern von Suchmaschinen die Bestellung eines Jugenschutzbeauftragten.
Jugendgefährdende Inhalte lassen sich auf Hochschulwebseiten wohl ausschließen, aber wie sieht es mit einer Suchmaschine aus? Enthält nicht so gut wie jeder Hochschul-Internetauftritt eine Suchfunktion?
Mit der Frage, ob eine solche interne Suchfunktion zur Bestellung eines Jugenschutzbeauftragten verpflichtet, beschäftigt sich der Beitrag von Jan Köcher vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (Forschungsstelle Recht des DFN), den wir Ihnen dank freundlicher Genehmigung des Vereins zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V. (http://www.dfn.de/ ) als PDF zur Verfügung stellen können.
Zur Frage, ab wann der Betreiber einer Suchmaschine einen Jugenschutzbeauftragten benötigt:
Der Jugendschutzbeauftragte für Suchmaschinen nach dem JMStV
http://www.jurpc.de/aufsatz/20060045.htm

Ergänzend zu diesem Beitrag möchten wir noch auf eine weitere Fundstelle hinweisen, die sich mit dem Problem beschäftigt, dass mit Hilfe von Suchmaschinen auch Bilder mit pornografischen oder sodomistischen Inhalten zugänglich sind:
Jugendschutz bei Suchmaschinen
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=134978&docClass=NEWS&from=mmr.10
