Jugendschutzbeauftragter für Hochschul-Webangebot?

Stand: 14.12.2023

Dass Jugendschutz auch im Internet eine Rolle spielen muss, ist gewiss allen klar. Welche rechtlichen Pflichten für den einzelnen Diensteanbieter daraus resultieren, wahrscheinlich den wenigsten.

Mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) haben die Länder einen Staatsvertrag geschlossen, der diese Anforderungen normiert. So verlangt beispielsweise § 7 MDStV von Anbietern von Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigendem oder jugendgefährdendem Inhalt und von Anbietern von Suchmaschinen die Bestellung eines Jugenschutzbeauftragten.
Jugendgefährdende Inhalte lassen sich auf Hochschulwebseiten wohl ausschließen, aber wie sieht es mit einer Suchmaschine aus? Enthält nicht so gut wie jeder Hochschul-Internetauftritt eine Suchfunktion?

Mit der Frage, ob eine solche interne Suchfunktion zur Bestellung eines Jugenschutzbeauftragten verpflichtet, beschäftigte sich bereits 2004 der Beitrag von Jan Köcher vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (Forschungsstelle Recht des DFN), den wir Ihnen dank freundlicher Genehmigung des Vereins zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V. (http://www.dfn.de/ Externer Link) als PDF zur Verfügung stellen können.

Hier geht es zum PDF-Dokument Interner Link
Weitere Informationen:

Zur Frage, ab wann der Betreiber einer Suchmaschine einen Jugenschutzbeauftragten benötigt:
Der Jugendschutzbeauftragte für Suchmaschinen nach dem JMStV
http://www.jurpc.de/aufsatz/20060045.htm Externer Link
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