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Mitwirkungspflicht von Studierenden bei der Lehrveranstaltungsevaluation

Stand: 15.04.2011

Im Zusammenhang mit der Durchführung von Lehrveranstaltungsevaluationen stellt sich immer wieder die Frage, ob die Studierenden eigentlich zur Teilnahme verpflichtet sind. Denn zumindest im baden-württembergischen Landeshochschulgesetz (LHG BW) sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 Externer Link vor, dass die betroffenen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule zur Mitwirkung und zur Angabe auch personenbezogener Daten bei den Evaluationsvorhaben nach § 5 Abs. 1 LHG BW Externer Link verpflichtet sind. Nach dem Wortlaut sind damit alle von der Bewertung der Arbeit in der Lehre betroffenen Mitglieder und Angehörigen , also gerade auch die von Lehrveranstaltungsevaluationen betroffenen Personen von der Mitwirkungspflicht und Pflicht zur Angabe personenbezogener Daten erfasst. Zu den Mitgliedern der Hochschule zählen nach § 9 Abs. 1 LHG BW Externer Link u. a. auch die eingeschriebenen Studierenden.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Studierenden bei Lehrveranstaltungsevaluationen zur Mitwirkung und Angabe personenbezogener Daten verpflichtet sind, sie also "Betroffene" im Sinne dieser Vorschrift sind. Einer solchen Mitwirkungspflicht stand ZENDAS durchaus kritisch gegenüber und hat die Frage zur Klarstellung an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK BW) adressiert. Das MWK BW bejaht eine Mitwirkungspflicht der Studierenden ausdrücklich.

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