Adressmittlung
Stand: 03.11.2015
Immer wieder und mit unterschiedlichsten Begründungen treten Firmen, Vereine und externe wissenschaftliche Einrichtungen, aber auch die Lehrstühle und Einrichtungen der Hochschulen selbst an die Verwaltung heran und bitten um die Adressen von Hochschulmitgliedern. So benötigt z.B. das Institut für Psychologie die Adressen von Erstsemestern für eine wissenschaftliche Studie, um die Entscheidungsgründe für die Wahl des Studienorts zu untersuchen, oder ein Institut fragt nach diesen Adressen, um jeden neuen Studierenden eines bestimmten Studiengangs über studienbegleitende Angebote und entsprechende Ansprechpartner zu informieren. Eine Zeitschrift oder das CHE will Adressen von Studierenden für eine Umfrage zum Hochschulranking, ein Messeveranstalter wiederum möchte alle zukünftigen Absolventen zu einer Jobmesse einladen.
Häufig möchte die Hochschule diesen Anfragen nachkommen - die Einladung zu Absolventenkongressen oder Förderprogrammen (z.B. Mentoring- oder Careerbuilding-Programmen) und ein gutes Abschneiden der Hochschule bei einem Ranking liegen schließlich sowohl im Interesse der Studierenden als auch in dem der Hochschule.
Unter der Voraussetzung, dass die Hochschule die Adressdaten für die Zwecke, die der Anfrage zugrunde liegen, auch nutzen darf, stellt sich die Frage, ob diese an die anfragende Stelle herausgegeben werden dürfen. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Verpflichtung zur Datensparsamkeit und Datenvermeidung erfordern regelmäßig eine weniger einschneidende Maßnahme als die Überlassung der Adressdaten an den Anfragenden.
Es gibt ein allgemein anerkanntes Verfahren, mit dem sich ein Kontakt zwischen der anfragenden Stelle und den Hochschulmitgliedern herstellen lässt, ohne dass die Adressen von der Hochschule herausgegeben werden.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
(nähere Informationen finden Sie hier
).