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Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer

Stand: 13.12.2023

Gemäß Art. 44 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ebenso wie eine daran anschließende Übermittlung an ein anderes Drittland oder innerhalb desselben Drittlands (siehe Erwägungsgrund 101, Satz 3) (sog. Weiterübermittlungen) nur dann zulässig, wenn die im fünften Kapitel der DS-GVO niedergelegten Bestimmungen und auch die sonstigen Bestimmungen der DS-GVO eingehalten werden.

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