Vorratsdatenspeicherung bei der Internetversorgung von Wohnheimen
Stand: 03.02.2015
Rund 3/4 aller deutschen Privathaushalte verfügten im Jahr 2008 nach einer Erhebung des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) über einen Internetanschluss. Auch studentische Wohnheime sind heute in aller Regel an das weltweite Netz angeschlossen. Dabei kommen mehrere Modelle zum Einsatz, die sich unterschiedlich auf die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113 a TKG auswirken. Das betrifft einerseits die Frage, ob überhaupt eine Speicherpflicht besteht, andererseits die Frage, wer zur Speicherung verpflichtet ist. Schon aus diesem Grund sollte die Internetanbindung der Wohnheime genau unter die Lupe genommen werden.
Die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung sind durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 für verfassungswidrig und deshalb nichtig erklärt worden. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie wurde am 08.04.2014 für ungültig erklärt. Die folgenden Ausführungen sind damit inzwischen überholt und dienen lediglich der Information über die Entwicklung der Vorratsdatenspeicherung. Ausführliche Informationen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier , Informationen zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hier .
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