Übersicht Maßnahmen / Rechtsgrundlagen
Stand: 30.07.2024
Neben diesen hier genannten Maßnahmen gibt es noch weitere, die Tabelle erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.
Zum Begriff "Gefahr im Verzug" gibt es eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001. Zu den Anforderungen, die sich insbesondere für Strafverfolgungsbehörden daraus ergeben, gibt es aus datenschutzrechtlicher Sicht eine interessante Zusammenstellung im 19. Tätigkeitsbericht des saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz im öffentlichen Bereich.
Sofern nichts anderes angegeben, beziehen sich die §§ auf Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO)