Personalausweis
Stand: 27.09.2018
Für Hochschulen ist es häufig wichtig, die Identität von Personen zu überprüfen.
Was liegt dabei näher als die Vorlage des Personalausweises zu verlangen, ihn zu kopieren und vielleicht noch die Personalausweisnummer in ein Formular einzutragen?
Doch so einfach ist es nicht. Denn der Personalausweis enthält zahlreiche Informationen über den Personalausweisinhaber. Der Gesetzgeber widmet ihrem Schutz sogar eigene Vorschriften im Personalausweisgesetz (PAuswG), das am 18.06.2009 komplett neu gefasst wurde und am 01.11.2010 in Kraft trat.
Was dieser Schutz für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung von Personalausweisdaten an Hochschulen bedeutet, können Sie in folgendem Beitrag nachlesen.
Schutz der Personalausweisdaten
Ein Personalausweis enthält z. B. Familienname und Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Lichtbild, Unterschrift, Größe, Farbe der Augen, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Seriennummer und Ordensname bzw. Künstlername (§ 5 Abs. 2 PAuswG ). All diese Angaben sind Informationen über den Ausweisinhaber und damit personenbezogene Daten.
Immer dann, wenn eine Hochschule sich diese Ausweisangaben beschaffen möchte, erhebt sie diese Daten (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ). Auch das Verlangen der Vorlage des Ausweises ohne dass davon irgendwelche Daten „abgeschrieben“ werden, ist ein solches Erheben.
Das Erheben personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten und nur erlaubt, wenn der Betroffene einwilligt oder es eine Rechtsvorschrift erlaubt (§ 4 Abs. 1 LDSG ).
Darum bestimmt sich die Zulässigkeit nach den Vorschriften der jeweiligen Landesdatenschutzgesetze und bereichsspezifischen Regelungen.
ZENDAS hat die häufigsten Fälle, in denen die Hochschule Personalausweisdaten erheben möchte, auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit hin untersucht.