Fotoaufnahmen mit Handykamera durch den Arbeitgeber
Stand: 10.04.2019
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Mainz hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung vom 11.07.2013 (Az. 10 SaGa 3/13) einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend machte:
Er war - während er arbeitsunfähig krankgeschrieben war - bei der Reinigung seines Autos an einer Waschanlage auf seinen Vorgesetzten getroffen. Der Vorgesetzte war über die körperliche Verfassung des Arbeitnehmers erstaunt und fertigte Fotos an, um seine Beobachtung zu dokumentieren. Darauf kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitnehmer verlangt nun vor dem LArbG Mainz dem Arbeitgeber und dem Vorgesetzten Fotoaufnahmen zu untersagen und die bereits getätigten Aufnahmen herauszugeben (das Gericht hatte sich weder mit der arbeitsrechtlichen Seite der Kündigung noch der tätlichen Auseinandersetzung zu beschäftigen). Der Antrag des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen.
Hinweis: Das Urteil ist vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ergangen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Gericht nach heutiger Rechtslage zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.