Schadenersatzrisiko bei der Einbindung von Inhalten Dritter nicht nur bei Google Fonts
Stand: 02.08.2023
An Google Fonts wurde es durchexerziert – die (dynamische) Einbindung von Inhalten Dritter, wofür ein Landgericht einen Schadenersatzanspruch zuerkannte. In der Folge gab es Anwälte, die eine Abmahnwelle in Gang setzten und Verantwortliche in Anspruch nahmen, die Google Fonts ebenfalls dynamisch eingebunden hatten. Letztlich gipfelte die Abmahnwelle in Ermittlungen gegen die Anwälte und der Frage, ob dies rechtsmissbräuchlich ist.
Unabhängig davon ist es jedoch datenschutzrechtlich zwingend angeraten, sich mit dem Thema der dynamischen Einbindung von Inhalten Dritter zu befassen. Google Fonts ist nämlich nur ein Beispiel dafür. Es gibt unzählige weitere Fälle, in denen beim Aufruf von Webseiten Inhalte Dritter geladen werden, z. B. Videos, Recaptchas, Karten, etc.
Das Thema geht mithin weit über die bislang lediglich thematisierten Google Fonts hinaus. Google Fonts ist nur die Spitze des Eisbergs.
Doch schauen wir uns deshalb zunächst genauer an, was bei Google Fonts genau abgelaufen ist:
Google Fonts sind Schriftarten, mit denen eine Webseite individuell gestaltet werden kann. Sie werden von Google in einem interaktiven Verzeichnis frei zur Verfügung gestellt und können für die Gestaltung der eigenen Webseite genutzt und dort lizenzfrei eingebunden werden.
Welche Folgen eine solche Einbindung für Webseitenbetreibende haben kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München (Az. 3 O 17493/20). Darin wurde dem Besucher einer Webseite, die Google Fonts eingebunden hatte, u.a. ein Anspruch gegen die Betreiberin der Webseite auf Schadenersatz aus Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zuerkannt wegen Verstoßes gegen die DS-GVO.
Im Nachgang zu dieser Entscheidung gab es einen auffallenden Anstieg von Abmahnungen mit Schadenersatzforderungen gegenüber Webseitenbetreibenden, die Google Fonts auf die gleiche Art verwenden.