Umgang mit Daten ehemaliger Mitarbeiter
Stand: 29.03.2019
Viele Lehrstühle und Institute möchten auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses Kontakt zu ihren ehemaligen Mitarbeitern halten. Häufig wird im Sekretariat darum die evtl. vorhandene private E-Mailadresse oder Anschrift unbefristet gespeichert, in der - oft ja auch zutreffenden - Annahme, dass dies in beiderseitigem Interesse liegt und sich die Ehemaligen über offizielle Einladungen zu Vorträgen und zum Sommerfest freuen.
Aber darf das Institut nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters dessen personenbezogene Daten einfach weiter aufbewahren und z.B. für Einladungen nutzen? Darf es die gespeicherten Daten eines ausgeschiedenen Mitarbeiters an Dritte herausgeben, z.B. wenn Studierende oder Wissenschaftler Kontakt zu diesem aufnehmen wollen? Und darf es sich auf seinen Webseiten mit den Namen oder gar mit Foto und weiterem Werdegang "seiner Ehemaligen" schmücken?
- Aufbewahrung und Aussonderung der Mitarbeiterakte am Institut
- Langfristige Speicherung von Daten ehemaliger Mitarbeiter am Institut
- Speicherung von Kontaktangaben
- Veröffentlichung von Fotos und personenbezogenen Daten
- Einholen und Aufbewahrung der Einwilligung
- Mustertext: Einwilligung in die Speicherung von Kontaktangaben
- Mustertext: Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos und personenbezogenen Daten
- Schadenersatz bei "vergessenem" Beschäftigtenprofil