Mailinglisten: Datenschutzrechtliche Hinweispflichten
Stand: 09.05.2006
Im Einzelfall kann es gewünscht sein, dass entweder jeder die Teilnehmer einer Mailingliste einsehen kann (Hinweistext 1 ) oder dass dies den anderen Listenteilnehmern möglich ist (Hinweistext 2 ).
Da damit eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten einhergeht, ist dies nur zulässig, wenn die Listenteilnehmer darin eingewilligt haben.
Daher muss das Anmeldeverfahren zu einer Mailingliste so gestaltet werden, dass der Listenteilnehmer vor der endgültigen Aufnahme in die Mailingliste den entsprechenden Hinweistext zu Kenntnis nehmen und danach nochmals eine bewusste Handlung zur endgültigen Eintragung in die Liste vornehmen muss.
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