Lauschboxpflicht für Hochschulen?
Stand: 16.07.2013
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV ) verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit technische Einrichtungen vorzuhalten, die Überwachungsmaßnahmen ermöglichen.
Neben dem technischen und finanziellen Aufwand, der damit verbunden ist, ist das Thema auch datenschutzrechtlich brisant, denn die Überwachung von Telekommunikation stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
Betrifft das tatsächlich auch Hochschulen, die ihren Mitarbeitern, Studierenden, Alumni und hochschulnahen Einrichtungen wie z.B. dem Studentenwerk, studentischen Gruppen und Vereinen oder auch Dritten Telekommunikationsdienste (beispielsweise Access Provider-Dienste, E-Mail, VoIP) anbieten? Diese Frage wurde ZENDAS mehrfach gestellt. Wie so oft, lautet die juristische Antwort: Es kommt darauf an. Auf was genau, können Sie in unserer Bewertung lesen.
Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung
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