5. Verlust der Chipkarte
Stand: 09.02.2011
Das LDSG fordert in § 5 Abs. 2 , dass der Inhaber eines mobilen Datenträgers (Chipkarte) bei Ausgabe über die von ihm bei Verlust zu treffenden Maßnahmen und über die Folgen eines Verlusts aufzuklären ist.
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