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Aufbewahrungsfrist für Personalakten von Beamten

Stand: 26.03.2019

Auch bei Beamten stellt sich natürlich die Frage, wann Personalakten zu vernichten bzw. Personalaktendaten zu löschen sind.

Hinweis:
Diese Ausführungen beziehen sich primär auf die Personalaktendaten des Grunddatenbestandes oder der Teildatenbestände, die innerhalb der Hochschule nur einmal vorhanden sind und organisatorisch bei der Personalverwaltung/Personaldezernat/etc. gespeichert sind. Wenn Sie nicht Mitarbeiter der Personalverwaltung sind, sondern beispielsweise bei einem Institut arbeiten und sich über die Aufbewahrung von Mitarbeiterakten am Institut (sogenannte Nebendatenbeständen) informieren möchten, lesen Sie bitte unsere Webseite Aufbewahrung und Aussonderung der Mitarbeiterakte am Institut.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulverwaltungen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Alternativ können Sie über eine Shibboleth-Anmeldung versuchen, auf die nachfolgenden Inhalte zu kommen.
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