Zulässigkeit des Abgleichs von Personen mit Sanktionslisten der EU
Stand: 08.07.2022
Angefangen hat es mit sog. Terrorlisten in der Folge der Terroranschläge vom 11.09.2001 auf symbolträchtige Gebäude in den USA: Seitenlange Listen mit unter anderem Namen und Geburtsdaten von Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, denen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. Der nächste "Schub" für derartige Listen wurde durch die Annexion der Krim 2014 ausgelöst. Der Ukraine-Krieg seit Februar 2022 sorgt für neue beziehungsweise erweiterte Listen.
In unzähligen EU-Rechtsakten, die in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Geltung haben, finden sich Listen von solchermaßen "zu sanktionierenden" Personen (zum Beispiel die Verordnung (EU) 269/2014 ). Regelmäßig wird daher heute der Begriff "Sanktionslisten" verwendet, früher oft "Terrorlisten".
Damit man nicht die Übersicht verliert, gibt es eine konsolidierte Liste ("European Union Consolidated Financial Sanctions List" [PDF] ), die aus den unzähligen einzelnen Rechtsakten die Daten der "zu sanktionierenden" Personen, Einrichtungen oder Organisationen zusammenfasst – derzeit (18.05.2022) hat dieses PDF-Dokument mehr als 700 Seiten.
Die Liste kann sich täglich ändern.
Doch was bedeutet das für die Hochschule und Forschungseinrichtung? Wann muss sie nachsehen, ob Studierende, Beschäftigte und Vertragsparteien auf dieser Liste stehen? Muss sie gar regelmäßig einen Abgleich, beispielsweise aller Beschäftigten, durchführen?
Wir beschäftigen uns auf unseren Webseiten ausschließlich mit der Datenverarbeitung, die bedingt ist durch die empfängerbezogenen Maßnahmen, bei denen den gelisteten Personen unabhängig von Gut, Land und Verwendung keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zugutekommen dürfen. Bei Transaktionen mit Auslandsbezug sind neben diesen empfängerbezogenen Maßnahmen zusätzlich noch güterbezogene Maßnahmen, verwendungsbezogene Maßnahmen und länderbezogene Maßnahmen zu beachten (Stichwort Exportkontrolle). Diese sind alle nicht Gegenstand der hier betrachteten Fragestellung.
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