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Was ist Datenschutz?

Stand: 20.09.2018

Die Entwicklung von der Industriegesellschaft zur Informationsgesellschaft ging - wie der Name schon sagt - einher mit der Sammlung von "Informationen", also von Daten, die in weiten Teilen auch ein bedeutendes Wirtschaftsgut geworden sind.

Die weiter fortschreitende technische Entwicklung ermöglicht es im Gegensatz zu früheren Jahren, einfach und kostengünstig auch große Datenbestände elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Angesichts dieser Entwicklung ist es nicht verwunderlich, wenn es immer mehr ins Bewusstsein der Gesellschaft rückt, dass dadurch auch Daten des Individuums in einer anderen Qualität betroffen sind als noch vor einigen Jahren.

Dieser Entwicklung haben die datenschutzrechtlichen Regelungen (auf nationaler Ebene, aber auch auf europäischer Ebene) versucht, Rechnung zu tragen.

Seit 25.05.2018 gilt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Datenschutz ist ein Grundrecht, das sich aus Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ableitet.

Historische Entwicklung in Deutschland:

Auch in Deutschland hat Datenschutz eine lange Tradition.
Als „Geburtsstunde“ für den deutschen Datenschutz wird oft das so genannte Volkszählungsurteil genannt (Näheres zu dieser rechtshistorisch bedeutsamen Entscheidung finden Sie hier Interner Link).

Darin hat das Bundesverfassungsgericht 1983 auf die Risiken der automatisierten Datenverarbeitung hingewiesen.So muss "bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden [...], vielmehr sind heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. § 2 Abs. 1 BDSG]) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann." (Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil Interner Link; BVerfGE 65,1)

In diesem Urteil wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, das sich aus der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Grundrecht der sog. allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet.

Kurz gesagt beinhaltet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, dass jeder selbst die Befugnis haben muss, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Grundrechts sind nur durch ein Gesetz möglich, das dem überwiegenden Allgemeininteresse dient.

Möchte eine staatliche Stelle die für ihr Handeln zwingend erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, muss sie sich dazu auf eine gesetzliche, d. h. in einem öffentlichen Verfahren demokratisch legitimierte Grundlage stützen können. Damit soll der Bürger vor illegitimer Überwachung und Ausforschung geschützt werden.

Der Begriff Datenschutz umfasst alle technischen und rechtlichen Maßnahmen, die dazu dienen, das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung als Freiheitsrecht des Bürgers zu sichern.
Der Datenschutz soll dem Rechnung tragen, dass nicht mehr Daten als zwingend erforderlich verarbeitet werden und dass nur der mit den Daten umgeht, der dazu rechtlich auch befugt ist. Es werden technische und organisatorische Maßnahmen definiert, die für den sorgfältigen Umgang mit den Daten sorgen. Dies beinhaltet auch Maßnahmen, die verhindern, dass Unbefugte an die Daten gelangen und verfälschen oder löschen können.

Am 27.02.2008 - mehr als 20 Jahre nach dem Volkszählungsurteil - leitete das Bundesverfassungsgericht noch ein weiteres Grundrecht aus dem Grundgesetz ab, das neben dem informationellen Selbstbestimmungsrecht Relevanz für den Datenschutz entfaltet: Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Interner Link.

Mit Geltung der DS-GVO fusst der europäische und damit auch der deutsche Datenschutz nun auf Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Danach hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten (siehe dazu auch Erwägungsgrund 1 der DS-GVO).
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