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Einwilligung

Wie in unserem Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/ Intranet Interner Link" ausgeführt, bedarf es vor der Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet durch eine Hochschule entweder einer Einwilligung oder einer Widerspruchsbelehrung. Im Folgenden wird auf die Einwilligung eingegangen, die bei allen Mitarbeitern erforderlich ist, die keine besondere Stellung innerhalb der Hochschule haben (für Einzelheiten siehe unser Beitrag "Mitarbeiterdaten im Internet/ Intranet Interner Link").

Die Einwilligung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 4 Abs. 3 LDSG BW Externer Link). Sie kann aber auch elektronisch abgegeben werden (§ 4 Abs.4 LDSG BW Externer Link; dazu unten mehr).

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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