TDG: Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Stand: 08.03.2007
Achtung: Das TDG ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) enthalten.
§ 2 - Geltungsbereich
Zugriff:
Die ganze Welt
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommu-nikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bil-der oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
- Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
- Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
- Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
- Angebote zur Nutzung von Telespielen,
- Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
- Telekommunikationsdienstleistungen und das geschäftsmäßige Erbringen von Tele-kommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
- Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
- inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997,
- den Bereich der Besteuerung.
(6) Dieses Gesetz schafft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch befasst es sich mit der Zuständigkeit der Gerichte.
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