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Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit

Stand: 08.03.2007

Achtung: Das TDG ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 10 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

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Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung der fremden Information an andere Nutzer auf deren An-frage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
  1. die Informationen nicht verändern,
  2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
  3. die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und ver-wendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
  4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
  5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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