Startseite Recht Gesetze und Verordnungen Teledienstegesetz (TDG) Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen 
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Stand: 08.03.2007

Achtung: Das TDG ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) Externer Link enthalten.

§ 1 - Zweck des Gesetzes

Zugriff: Die ganze Welt
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
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